Planfeststellung nach Art. 36 ff BayStrWG i. V. m. Art. 72 ff BayVwVfG für das Vorhaben


St 2088 Ausbau des Föhringer Rings
3. Tektur vom 15.04.2024


Die Planfeststellung wurde beantragt vom Staatlichen Bauamt Freising.
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Freimann, Unterföhring, Oberföhring, Aschheim, Brunnthal, Baierbrunn, Ismaning, Rudlfing und Garching beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge.


Der Plan vom 15.04.2024 - bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen - liegt zur allgemeinen Einsicht aus


bei:
Gemeinde Brunnthal, Rathaus, Münchner Straße 5, 85649 Brunnthal, 1. Stock, Zi. OG 09


in der Zeit (von - bis):
28.05.2024 – 28.06.2024


während der Dienststunden (von - bis):
Mo., Mi.-Fr. 8:00 – 12:00 Uhr, Di. 7:30 – 12:00 Uhr
Di.-Do. 13:00 – 16:00 Uhr
Mo. 15:30 – 18:00 Uhr



  1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern.

  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12.07.2024,
    schriftlich oder zur Niederschrift bei
    Gemeinde Brunnthal, Rathaus, Münchner Straße 5, 85649 Brunnthal, 1. Stock, Zi. OG 09
    oder bei der
    Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Zi.Nr.4120
    erheben.

    Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG) unter der E-Mail-Adresse strassen.enteignungsrecht@reg-ob.bayern.de erhoben werden.

    Einwendungen per „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

    In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, den die Regierung von Oberbayern noch ortsüblich bekannt machen wird.

    Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben - bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte - werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  4. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  7. Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen der Art. 23 bis 26 BayStrWG und die Veränderungssperre des Art. 27b BayStrWG in Kraft.

  8. Diese Bekanntmachung wird gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde bereitgestellt und ist über den folgenden Link erreichbar: https://www.brunnthal.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/.

  9. Die Regierung von Oberbayern behält sich vor, alle eingehenden Einwendungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Vorhabensträger zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwendungsführer in seinem Einwendungsschreiben ausdrücklich zu erklären.

Brunnthal, 14.05.2024

Stefan Kern
Erster Bürgermeister