Bannmeile Johannifeuer Brunnthal

04. Juni 2024: Vollzug der Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung

Die Gemeinde Brunnthal erlässt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Am Freitag, den 21.06.2024 von 18.00 Uhr bis Samstag, den 22.06.2024 um 08.00 Uhr (Ausweichtermin 22.06.2024; jeweils gleicher Zeitraum) wird im Bereich nördlich um den Jugendspielplatz an der Kirchstockacher Straße, im Bereich westlich bis Roßkopfweg, südlich bis Münchner Straße, östlich Münchner Straße und oberhalb vom Sportzentrum (äußerer Veranstaltungsbereich – rot) das Mitführen oder Konsumieren von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie privaten Flächen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, verboten. Ausgenommen davon ist der grüne Veranstaltungsbereich sowie andere Freischankflächen.

    Der genannte Bereich ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, rot umrandet. Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und sonstigen öffentlichen Bereiche wird für diesen Zeitraum eingschränkt.

  2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  3. Sollte es zu Verstößen gegen diese Anordnung kommen, sind der Polizei/der Gemeindeverwaltung und/oder dem Sicherheitsdienst, nach Aufforderung, die alkoholischen Getränke herauszugeben (unmittelbarer Zwang). Andernfalls muss der rote Veranstaltungsbereich verlassen werden. (Art. 58 LStVG). Dem Sicherheitsdienst wird für das gesamte Veranstaltungsgelände das Hausrecht übertragen.

  4. Der Bescheid ist kostenfrei.

Gründe

  1. Nach den Erfahrungen der Polizei und der Sicherheitsbehörde werden die Jugendschutzbestimmungen vor allem bei öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig umgangen, indem bereits vorher reichlich Alkohol konsumiert (sog. „Vorglühen“), oder während der Veranstaltung auf Alkohol außerhalb des eigentlichen Veranstaltunsbereichs zurückgegriffen wird. Damit ist weder dem Veranstalter, noch der Sicherheitsbehörde oder der Polizei eine wirksame Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen möglich.

    Durch seine enthemmende Wirkung spielt der Alkohol vor allem bei der Begehung von Gewalttaten und Ordnungsstörungen eine große Rolle: Ein erheblicher Teil der Jugendlichen und Heranwachsenden wird durch übermäßgen Konsum harter Spirituosen oder von Alkoholmischgetränken auffallend aggressiv. Darüber hinaus steigt nach den Erfahrungen der Polizei mit zunehmender Alkoholisierung die Unfallgefahr erheblich und Betrunkene werden allgemein häufiger Opfer von Straftaten.

    Um dieser gefährlichen Entwicklung entgegen zu wirken, hat die Gemeinde Brunnthal als Sicherheitsbehörde beschlossen, eine alkoholfreie Zone rund um das Veranstaltungsareal einzurichten. Durch die Maßnahme erwartet die Gemeinde Brunnthal eine Reduzierung alkoholbedinger Ausfälle und vor allem eine Präventionswirkung gegen im Zusammenhang unter Alkoholeinfluss begangenen Gefährdungen und Störungen.

  2. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Allgemeinverfügungstenors ist Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz zu verhüten.

    Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richtet sich die Untersagung an alle Personen, die im Umgriff zum Veranstaltungsort alkoholische Getränke deponieren, mitführen oder konsumieren.

    Nach den Erfahrungen der Einsatzkräfte der Polizei muss damit gerechnet werden, dass auch im Umgriff des geplanten Sonnwendfeuers bevorzugt Jugendliche und Heranwachsende erhebliche Mengen von Alkoholika mit sich führen, um entsprechend „vorzuglühen“ und entsprechende Depots im Umfeld anlegen, um sich die Veranstaltungspreise für die angebotenen Getränke zu sparen und/oder die Jugendschutzbestimmungen zu umgehen. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten.

    Nach Abwägung und Würdigung aller der Sicherheitsbehörde bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die unter Ziffer 1 des Tenors getroffene Anordnung in Betracht.

  3. Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 23 Abs. 3 LStVG).

  4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziffer 1 des Tenors liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

    Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen und rechtswidrige Taten mit sofortiger Wirkung zu verhüten bzw. zu unterbinden. Weiter begründen in diesem Fall generalpräventive Erwägungen das besondere öffentliche Interesse.

  5. Die Zuständigkeit der Gemeinde Brunnthal ergibt sich aus Art. 6 LStVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG.

 

Hinweise:

Die Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) wird gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfg öffentlich bekanntgegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Brunnthal, 04.06.2024

Stefan Kern
Erster Bürgermeister



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